Der Einfachheit halber werden Stellen und Personen
in der
männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer
und Frauen.
Das OK des
Niederbipper Waffenlaufes hat folgendes beschlossen:
1. Teilnahmeberechtigung
Am Niederbipper
Waffenlauf sind alle Wettkämpfer teilnahmeberechtigt, welche die Kriterien der Ziffer 3 Kategorieneinteilung erfüllen.
2. Versicherung
Alle Wettkämpfer sind
selber für
die
Versicherung verantwortlich. Der
Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab.
3. Kategorieneinteilung
Massgebend ist der Jahrgang.
Männer
M20 18-
bis 29-jährig
M30 30- bis 39-jährig
M40 40- bis 49-jährig
M50 50- bis 59-jährig
M60 60-
bis 69-jährig
M70 70-jährig und älter
Frauen
D20 18- bis 49-jährig
D50 50-jährig und älter
4. Wertung
4.1 Für
die Wertung ist allein die Laufzeit massgebend.
4.2 Die
Zeitmessung erfolgt in Stunden, Minuten und Sekunden.
4.3 Zeitgleichheit bedeutet Ranggleichheit.
5. Ausrüstung
5.
1 Tenue
Vom
Veranstalter werden Bluse
und Hose des Tarnanzuges 90
(TAZ 90) sowie bei Bedarf die Kopfbedeckung zur Verfügung gestellt.
Als Kopfbedeckung (Sonnen-, Schweiss- oder Kälteschutz) sind
nur gestattet:
· die
Mütze des TAZ 90
· private Stirnbänder oder Mützen (ohne Zottel
und/oder Werbeaufschrift) im Farbbereich feldgrau bis schwarz.
5.2 Schuhe
Frei
(ausgenommen
Spikes und dergleichen).
5.3 Allgemeine Tenue
Hinweise
Das Tenue hat der Körpergrösse
des Trägers
zu entsprechen; die Bluse muss geschlossen sein. Auffällige Schaumgummiunterlagen oder ähnliches (inkl. Maskottchen) und Uniformteile anderer
Armeen sind nicht gestattet.
5.4 Packung
Die Packung besteht aus Kampfrucksack 90 mit Sturmgewehr (Stgw) 90 und muss ein Gewicht von mindestens 6,2 kg (ohne Leibgurt) aufweisen. Für Wettkämpferinnen gilt eine Packung (mit oder ohne Waffe) von mindestens 5,0 kg Gewicht. Packungen
mit Kaputt/Mantel oder
einem nicht zur Ausrüstung 90 gehörenden Ordonnanzrucksack und mit Stgw 57 oder Karabiner
sind erlaubt.
Das
Stgw 57 kann auch ohne Kolben, Schiessfeder oder Abzugvorrichtung, jedoch nur
im Rucksack,
getragen werden.
Bei
jeder Packung muss
mindestens der Gewehrlauf
sichtbar sein. Bei allen Waffen empfiehlt sich,
Verschluss und Magazin zu entfernen.
6. Doping
6.1 Anwendung
Jede Anwendung
verbotener pharmakologisch- medizinischer Mittel und Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping) ist gemäss den Weisungen von Swiss Olympic untersagt.
6.2 Kontrollen
Der Veranstalter kann Dopingkontrollen gemäss den Ausführungsbestimmungen von Swiss Olympic durchführen
oder durchführen lassen.
6.3 Sanktionen
Wird ein Wettkämpfer der
Einnahme einer verbotenen
Substanz gemäss Dopingliste von Swiss Olympic überführt, so hat dies die Disqualifikation und eine befristete Sperre (mindestens
1 Jahr)
zur Folge.
7. Begleitung
Begleitfahrzeuge (Auto, Motorrad, Fahrrad), begleitende Läufer und mitgeführte Hunde sind nicht gestattet.
8. Kontrollen/Disqualifikation
8.1 Jeder Wettkämpfer ist selber verantwortlich, dass Tenue,
Schuhe und Packung den Vorschriften entsprechen.
Der
Veranstalter ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.
8.2 Undiszipliniertes und
unsportliches Verhalten, Nachlässigkeiten und
Verstösse gegen das Wettkampfreglement durch Wettkämpfer und/oder Begleitpersonen können durch Disqualifikation
geahndet werden.
9. Einsprachen/Ausschluss
9.1 Beschwerden gegen
Mitkonkurrenten und Betreuer sowie gegen Funktionäre können von Wettkämpfern beim Schiedsgericht des Veranstalters innerhalb
einer halben
Stunde nach
Zieleinlauf gegen
ein Depot von CHF 50.-- eingereicht werden.
Bei gutgeheissener Einsprache wird
das Depot zurück erstattet.
9.2 Das Schiedsgericht
des Veranstalters setzt sich wie folgt zusammen:
• OK-Präsident
• Chef Infrastruktur
• Chef Strecke
• 1 nicht
beteiligter Läufer
9.3 Der
Entscheid des Schiedsgerichtes des Niederbipper
Waffenlaufes kann nicht angefochten werden und ist endgültig.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Dieses Reglement ist für die Waffenlaufwettkämpfe des Niederbipper
Waffenlaufes verbindlich.
10.2 Dieses Reglement tritt am 01.01.2018 in Kraft.